Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4846
VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914 (https://dejure.org/2013,4846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914 (https://dejure.org/2013,4846)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. März 2013 - 20 ZB 12.1914 (https://dejure.org/2013,4846)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,4846) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Plangenehmigung; Streitgegenstand einer Planänderung bei unanfechtbarer Planfeststellung; Klagebefugnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

    Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss,

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914
    Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einer Person bestandskräftig geworden, so kann diese auf die Planänderung hin nur insoweit Rechtsschutz verlangen, als der Regelungsgehalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses reicht (vgl. U. v. 21.5.1997 - BVerwG 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; B. v. 17.9.2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 22.9.2005 - 9 B 13.05 - juris Rn. 5).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Erlass eines den noch nicht vollzogenen Planfeststellungsbeschluss abändernden weiteren Planfeststellungsbeschlusses zusammen mit den Festsetzungen im vorausgegangenen Planfeststellungsbeschluss inhaltlich zu einer einheitlichen Planfeststellungsentscheidung führt (B.v. 17.9.2004 a.a.O.; zuletzt B.v. 4.7.2012 - 9 VR 6.12 - NVwZ 2012, 766).

  • VG Augsburg, 18.07.2002 - Au 3 K 00.1117
    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914
    Die beisitzende Richterin H. war nicht von der Ausübung des Richteramtes nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 4 ZPO ausgeschlossen, weil sie den Beklagten in den Verfahren Au 3 K 04.263/265 und Au 3 K 00.1117 betreffend den zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss samt Änderung für die streitgegenständliche Deponie als Landesanwältin vertreten hat.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 461/03 - NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 04.07.2001 - 1 BvR 730/01

    Zum Richterausschluss wegen Vorbefasstheit gemäß ZPO § 41 Nr 6 - gesetzlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914
    Vielmehr müssen besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, um in Fällen der "Vorbefassung" die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO) zu begründen (BVerwG, B.v. 28.5.2009 - 5 PKH 6.09 - NVwZ-RR 2009, 662 f.; BVerfG, B.v. 4.7.2001 - 1 BvR 730/01 - NJW 2001, 3533 f.).
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 461/03 - NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77/83; BVerfG B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 461/03 - NJW 2009, 3642).
  • BVerwG, 26.06.1995 - 8 B 44.95

    Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes - Voraussetzungen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914
    Eine Abweichung ist gegeben, wenn sich das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent in Widerspruch setzt (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.1995 - 8 B 44/95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2; B.v. 11.8.1998 - 2 B 74/98 - NVwZ 1999, 406).
  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.97

    Nachtflugbeschränkungen auf dem Flughafen Köln/ Bonn

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914
    Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einer Person bestandskräftig geworden, so kann diese auf die Planänderung hin nur insoweit Rechtsschutz verlangen, als der Regelungsgehalt des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses reicht (vgl. U. v. 21.5.1997 - BVerwG 11 C 1.97 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4; B. v. 17.9.2004 - BVerwG 9 VR 3.04 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 13 S. 4 und vom 22.9.2005 - 9 B 13.05 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 23.04.2004 - 7 B 10.04

    Ausschluss eines ausländischen Fiskuserben von der Rechtsnachfolge nach einem

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914
    " (S. 13 Rn 32 des Urteils), wichen vom Leitsatz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 7 B 10.04 - NVwZ 2004, 1246, " Die durch die erhöhten Vorsorgeanforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung begründeten Pflichten wirken auf die Rechtsstellung der Betreiber von Deponien auch dann rechtsgestaltend ein, wenn der Deponiebetrieb unbefristet durch bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugelassen wurde.
  • BVerwG, 03.06.2004 - 7 B 14.04

    Klärschlammdeponie; Mineralstoffdeponie; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.03.2013 - 20 ZB 12.1914
    " (S. 13 Rn 32 des Urteils), wichen vom Leitsatz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 - 7 B 10.04 - NVwZ 2004, 1246, " Die durch die erhöhten Vorsorgeanforderungen der Abfallablagerungsverordnung und der Deponieverordnung begründeten Pflichten wirken auf die Rechtsstellung der Betreiber von Deponien auch dann rechtsgestaltend ein, wenn der Deponiebetrieb unbefristet durch bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss zugelassen wurde.
  • BVerwG, 28.05.2009 - 5 PKH 6.09

    Ablehnungsgrund, Anhörungsrüge, Ausschlussgrund, Befangenheit, Besorgnis der

  • BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft;

  • VG Augsburg, 28.04.2004 - Au 3 K 04.263
  • BVerwG, 22.09.2005 - 9 B 13.05

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Rechtsmittel; Belange

  • BVerwG, 05.01.2010 - 5 B 58.09

    Ausschließung eines Richters; Ausschließungsgrund der Mitwirkung im

  • VGH Bayern, 08.07.2014 - 20 ZB 14.365

    Abfallrechtliche Planfeststellung

    Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie im Wege der erhobenen Anfechtungsklage gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Juni 2013 den nach ihrer Ansicht von Anfang an bestehenden und nach ihrer Auffassung zur Funktionslosigkeit des gesamten Planwerkes in der Ausformung der bestandskräftigen Beschlüsse vom 17. August 2000, vom 30. September 2003 und der bestandskräftigen Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 führenden Mangel im vorliegenden Verfahren rügen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.3.2013 20 ZB 12.1914), wobei außerdem die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen gewesen wäre (vgl. Nomos-Kommentar, a.a.O., Rn 201 u. 203 zu § 75).
  • VGH Bayern, 08.07.2014 - 20 ZB 14.338

    Abfallrechtliche Planfeststellung

    Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie im Wege der erhobenen Anfechtungsklage gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Juni 2013 den nach ihrer Ansicht von Anfang an bestehenden und nach ihrer Auffassung zur Funktionslosigkeit des gesamten Planwerkes in der Ausformung der bestandskräftigen Beschlüsse vom 17. August 2000, vom 30. September 2003 und der bestandskräftigen Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 führenden Mangel im vorliegenden Verfahren rügen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.3.2013 20 ZB 12.1914), wobei außerdem die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen gewesen wäre (vgl. Nomos-Kommentar, a.a.O., Rn 201 u. 203 zu § 75).
  • VGH Bayern, 08.07.2014 - 20 ZB 14.364

    Abfallrechtliche Planfeststellung

    Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, inwiefern er im Wege der erhobenen Anfechtungsklage gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Juni 2013 den nach seiner Ansicht von Anfang an bestehenden und nach seiner Auffassung zur Funktionslosigkeit des gesamten Planwerkes in der Ausformung der bestandskräftigen Beschlüsse vom 17. August 2000, vom 30. September 2003 und der bestandskräftigen Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 führenden Mangel im vorliegenden Verfahren rügen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.3.2013 20 ZB 12.1914), wobei außerdem die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen wäre (vgl. Nomos-Kommentar, a.a.O., Rn 201 u. 203 zu § 75).
  • VGH Bayern, 08.07.2014 - 20 ZB 14.366

    Abfallrechtliche Planfeststellung

    Im Übrigen legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sie im Wege der erhobenen Anfechtungsklage gegen den ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Juni 2013 den nach ihrer Ansicht von Anfang an bestehenden und nach ihrer Auffassung zur Funktionslosigkeit des gesamten Planwerkes in der Ausformung der bestandskräftigen Beschlüsse vom 17. August 2000, vom 30. September 2003 und der bestandskräftigen Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 führenden Mangel im vorliegenden Verfahren rügen könnte (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 19.3.2013 20 ZB 12.1914), wobei außerdem die Funktionslosigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machen gewesen wäre (vgl. Nomos-Kommentar, a.a.O., Rn 201 u. 203 zu § 75).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht